Der Vorstand stellt sich vor.

Harald Kuhn

Erster Vorsitzender

Seit 2013 bin ich im Vorstand des M.S.C Hamburg e.V.

 

Ich habe immer ein offenes Ohr für unsere Mitglieder und stehe mit Rat und Tat zur Seite. 

 

Durch unsere Mitglieder und dessen tatkräftige Unterstützung bei Events, wie in Hamburg oder in Berlin, können wir uns stolz präsentieren. 

Jens Fiebig

Zweiter Vorsitzdender
 

Moin Jungs, ich unterstütze unseren 1.Vorsitzenden bei Planung und Vorbereitungen der Events wie Leder und Fetischparty. Mein Ziel ist die Erneuerung des Vereins und seiner Arbeit. Die Fetischwelt ist ständig im Wandel und es ist mein Anliegen, unseren Verein für die Zukunft zu festiegen. Um den Verein, für neue sowie bestehende Mitglieder akttraktiv zu gestalten, sind wir weiterhin aktiv dabei, unsere Veranstaltungen auszubauen und die Zusammenarbeit mit anderen Fetisch Vereinen in Deutschland und Europa zu fördern.

 

 

Machère-Renée

Kassenwart 2.0

Als Kassenwart des Leder und Fetisch Vereins MSC Hamburg e.V. ist es meine Aufgabe, die Finanzen des Vereins zu verwalten und sicherzustellen, dass alle Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß erfasst werden. Ein wichtiger Teil meiner Arbeit besteht darin, die Mitgliedsbeiträge zu verwalten.

Unser Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, um die Kosten für unsere Aktivitäten und Veranstaltungen zu decken,  für unsere Räumlichkeiten, der Kosten für Ausrüstung und Materialien und der Aufwendungen für die Organisation von Veranstaltungen und Treffen.

Als Kassenwart sehe ich es als meine Verantwortung, sicherzustellen, dass die Finanzen des Vereins transparent und verantwortungsvoll verwaltet werden. Ich bitte alle Mitglieder, die Beiträge im Januar, spätestens im Februar zu bezahlen

Günter 

Sozialbeauftragter

Hi, ich bin Günter und seit einiger Zeit im Vorstand des MSC und bin für die soziale Belange im Verein und auch der Mitglieder zuständig. 

 

 Gemeinsam mit dem Vorstand stehen wir für eine queere und soziale Ausrichtung des Vereins. Ich freue mich auf die neuen und sozialen Aufgaben, die vor mir liegen. 

Bis dahin, euer Günter  ``Sozi-Beauftragter``,gern auch von dir. 
 

Erhard Wohlgemuth

Beauftragter für Medien und Öffenlichkeitsarbeit

Ich bin seit Mai 2022 im Vorstand des MSC Hamburg e.V., für Öffentlichkeitsarbeit,
Kommunikation und Mediengestaltung zuständig. Ich kümmere mich auch um
konzeptionelle Issues und um technischen Support für diverse Veranstaltungen und
Präsentationen.

Ich möchte, dass unser MSC Verein seine Präsenz in der Öffentlichkeit und in den
sozialen Medien wesentlich vergrößert. Dafür betreiben wir diese Website, produzieren
und verteilen diverse Printmedien (Programmhefte, Postcards, Leporellos) und laden
zu Treffen und Veranstaltungen ein.

Mittels Live-Übertragungen und Videoaufzeichnungen unserer Events im Internet
sollen möglichst viele Männer aus der Leather- Fetish- und Biker- Szene unseren
Verein kennenlernen, unsere Veranstaltungen und Treffen besuchen. Gewünscht ist,
dass sie aktive Vereinsmitglieder werden, sich für die Fetish-Community engagieren,
Gleichgesinnte kennenlernen und auch viel Spaß haben.

Satzung des MSC Hamburg e.V.

Satzung des MSC Hamburg e V.


Einschlie£iich 2. Nachtrag

 

1      Name und Sitz des Vereins, Geschâftsjahr

  1. Der Verein fuhrt den Namen „Motor-Sport-Club-Hamburg” kurz bezeichnet ,.MSC- Hamburg"

2} Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg

  1. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)”versehen.
  2. Das Geschâftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2       Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezwecktdie Pflege und Fbrderung des Motorsports jeglicherArt und in Zusammenhang damit, die Durchfuhrung motorsportlicher und anderer Veranstaltungen.
  2. Der Verein verfolgtkeine wirtschaftlichen Zwecke.ist unabhangig von Bindung und Zielsetzung parteipolitischer, konfessioneller, rassischer oder wirtschaftlicher Art.
  3. Der Verein kann auch Einrichtungen betreiben.

 

§ 3      Gewinn und Vermogensbildung

  1. Etwaige Gewinne durfen nur fur die satzungsgemâ5en Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrerEigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Die Mitglieder erhaltenbei ihrem Ausscheiden oder bei Auflosung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermogens. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismaDig hohe  Vergutungen begunstigt werden.

 

§ 4      Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede naturliche volljahrige Person schriftiich beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzungsbestimmu ngen an und verpflichtet sich, die Ziele des Vereins (§2) zu unterstutzen.
  2. Uber die Aufnahme in den Vereinentscheidet der Vorstand.Bei Stimmengleichheit inn Vorstandentscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Anlâsslich der darauffolgenden Mitgliederversammlung hat der Vorstanddas neue Mitglied der Mitgliederversamm lung vorzustellen.

 

  1. Die Mitgliedschaft gilt im ersten Jahr ads assoziierte Innerhalb diesesJahres kdnnen vonden Mitgliedern schrift!ich Einwândegegen die endgñltige Mitgiiedschaft an den Vorstand gerichtet werden
  2. Nach einem Jahr entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen uber die Vollmitgliedsch aft.
  3. Oie Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausscnluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgtdurch schriftliche Austrittserklârung gegenuber dem Vorstand
  4. Bei Beendigung der Mitgiiedschaft sind ruckstândige 8eitrâge noch zu entrichten und das im Besitz befindliche Vereinseigentum ordnungs- und termingema0 abzuliefern.
  5. Assoziierte Mitglieder send vom aktivenund passiven Wahlrecht ausgeschlossen.

 

§ 5     Ausschluss

  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wennem Mitglied gegenZiele und Interessen des

Vereins versto8en hat,

  1. mit dem Betragfiir drei Monatetrotz Mahnung inn RucKstand bleibt sowie
  2. bei unentschuldigtem Fernbleiben von drei aufeinanderfo !genden Mitgliederversammlungen.
  3. Der Ausschluss erfolgt durchBeschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu horen. Es kann sich gegenuber dem Vorstand schrifttich rechtfertigen. Diese Rechtfertigung muss binnen vier Wochen nach Aufforderung durch den Vorstand erfolgen. Bei nicht fristgerechter Rechtfertigung kann der Vorstand uber den Ausschluss oder Anhorung entscheiden. Nach Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich uber den Vorstand die Mitgliederversammlung zum Zweck nochmaliger UberpriJfung des Ausschlusses anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der nâchsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit uberden Ausschluss.

 

§ 6     Beitrâge

  1. Die Mitglieder zahlen Beitrâge, deren H he durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
  2. Der Beitragist Jahresbeitrag. Er ist auch in vollerHohe zu zahlen,wenn die

Mitgliedschaft im laufenden Beitragsjahr beendet wird

  1. Assoziierte Mitglieder sind beitragspflichtig. IhreBeitragspflicht beginnt quartalsanteilig mitdem Quartal ihrer Aufnahme.

 

§ 7     Organe des Vereins Organe des Vereinssind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 8      Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlungist mindestens einmal inn Jahr einzuberufen.
  2. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durchden Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 6 Wochenbei gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnungsvorschlages Jede satzungsgema0 einberufe ne

Mitgliederversa mmlung ist beschlussfâhig.

  1. Die Mitgliederversamml ungwbhlt einen Versammlungsleiter mit einfacher         * Stimmenmehrheit. DieMitgliederversammlung beschlie0t die Tagesordnu ng.
  2. Au8erorde ntliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das lnteress e des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertelaller Mitglieder

schriftlich unter Angabe von Grunden vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufungsfristbetragt zwei WochenFur die Durchf0hrung der au0erordentl tchen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Grundsatze wie fur die ordentliche Mitgliederversammlung

  1. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht gleichzeitig mit der Einladung zur Beschlussfassung uber die Genehmigung und Entlastung zuzustellen.
  2. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprufer. die dem Vorstandnicht angehoren durfen. Diesehaben gemeinsam die Jahresrechnung zu prufenund der ordentlichen Mitgliederversammlung mundlich Bericht zu erstatten. Ein schrift!icher Prufbericht ist zu Protokoll zu nehmen.
  3. Die RechnungsprlJfer haben der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu empfehlen.
  4. Der Vorstandhat zu vierteljahrlichen Treffen zu laden. Diese Treffen gelteninn Sinne von § 4, Abs 3 und § 5, Abs. 4 der Satzung als Mitgliederversammlung.
  5. Die Beschlusse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmengefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zahlen. Eine durch Gesetz geforderte hohere Mehrheit und die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bleiben unberuhrt.

 

§ 9    Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens funf Mitgliedern. Ohm gehdren an: Der erste Vorsitzende,

der zweite Vorsitzende

sowie drei weitere Mitglieder.

Er gibt sich eine Geschâñsordnung.

  1. ^Vorstand inn Sinne desg 26 BGB sind der 1. Und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Inn innerenVerhâltnis gilt, dass der 2. Vorsitzende erst im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten darf.

 

 

  1. Die Frihr‹ing der laufenden Geschafte richlet si’ch nach den Bestimmungen der Geschâftsordnung des Vorstand es
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewâhit. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewâhltsind und ihre Amtstatigkeit aufnehmen k0nnen.
  3. Satzungsânder ungen. die von Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehârde ausformalen Grunden verlangt werden. kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

 

§ 10    Beurkundung der Beschlusse

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlusse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollfuh rer der Sitzung zu unterzeichnen

 

 

§ 11     Auflosung und Anfallberechtigung

  1. Fur den Beschluss, die Satzung zu ândern sowie for die Auflésung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Diesbezugliche Beschlusse konnen  nur  nach rechtzeitiger  Ank ndigung in der Einladung gefasstwerden.
  2. Bei Auflosung des Vereins fâlltdas Vermdgen an eine gemeinnutzige Organisation. die es unmittelbar und ausschlie0lich fur gemeinntitzige Zwecke zu verwenden hat. Hierñber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
  3. Alle Beschlusse uber die Verwendung des Vereinsvermog ens im Falle der

Auflâsung sind vor dem lnkrafttreten des zustândigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 12    Besondere Bestimmungen

Der Vorstand ist berechtigt. fur besonders gelagerte Einzelaufg aben Beauftragte zu

bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.

 

Hamburg. den 13. Marz 1983

 

Gez. Dirk Schutte

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