Satzung des MSC Hamburg e V.
Satzung des MSC Hamburg e V.
Einschließlich 2. Nachtrag
§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Motor-Sport-Club-Hamburg” kurz bezeichnet ,.MSC- Hamburg"
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg
- Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)” versehen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung des Motorsports jeglicher Art und in Zusammenhang damit, die Durchführung motorsportlicher und anderer Veranstaltungen.
- Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Zwecke. Ist unabhängig von Bindung und Zielsetzung parteipolitischer, konfessioneller, rassischer oder wirtschaftlicher Art.
- Der Verein kann auch Einrichtungen betreiben.
§ 3 Gewinn und Vermögensbildung
- Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§2) verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins kann jede natürliche volljährige Person schriftlich beantragen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Bewerber die Satzungsbestimmungen an und verpflichtet sich, die Ziele des Vereins (§2) zu unterstützen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Anlässlich der darauf folgenden Mitgliederversammlung hat der Vorstand das neue Mitglied der Mitgliederversammlung vorzustellen.
- Die Mitgliedschaft gilt im ersten Jahr als assoziiert. Innerhalb dieses Jahres können von den Mitgliedern schriftlich Einwände gegen die endgültige Mitgliedschaft an den Vorstand gerichtet werden.
- Nach einem Jahr entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen über die Vollmitgliedschaft.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind rückständige Beiträge noch zu entrichten und das im Besitz befindliche Vereinseigentum ordnungs- und termingemäß abzuliefern.
- Assoziierte Mitglieder sind vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen.
§ 5 Ausschluss
- Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat,
- mit dem Beitrag für drei Monate trotz Mahnung im Rückstand bleibt sowie
- bei unentschuldigtem Fernbleiben von drei auf einander folgenden Mitgliederversammlungen.
- Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Vor der Beschlussfassung ist das Mitglied zu hören. Es kann sich gegenüber dem Vorstand schriftlich rechtfertigen. Diese Rechtfertigung muss binnen vier Wochen nach Aufforderung durch den Vorstand erfolgen. Bei nicht fristgerechter Rechtfertigung kann der Vorstand über den Ausschluss oder Anhörung entscheiden. Nach Ausschluss durch den Vorstand kann das Mitglied innerhalb eines Monats schriftlich über den Vorstand die Mitgliederversammlung zum Zweck nochmaliger Überprüfung des Ausschlusses anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet auf der nächsten Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit über den Ausschluss.
§ 6 Beiträge
- Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
- Der Beitrag ist Jahresbeitrag. Er ist auch in voller Höhe zu zahlen, wenn die Mitgliedschaft im laufenden Beitragsjahr beendet wird.
- Assoziierte Mitglieder sind beitragspflichtig. Ihre Beitragspflicht beginnt quartalsanteilig mit dem Quartal ihrer Aufnahme.
§ 7 Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
- Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von 6 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe des Tagesordnungsvorschlages. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung wählt einen Versammlungsleiter mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitgliederversammlung beschließt die Tagesordnung.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die gleichen Grundsätze wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
- Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung und der Jahresbericht gleichzeitig mit der Einladung zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung zuzustellen.
- Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Diese haben gemeinsam die Jahresrechnung zu prüfen und der ordentlichen Mitgliederversammlung mündlich Bericht zu erstatten. Ein schriftlicher Prüfbericht ist zu Protokoll zu nehmen.
- Die Rechnungsprüfer haben der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des Vorstandes zu empfehlen.
- Der Vorstand hat zu vierteljährlichen Treffen zu laden. Diese Treffen gelten im Sinne von § 4, Abs. 3 und § 5, Abs. 4 der Satzung als Mitgliederversammlung.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht zählen. Eine durch Gesetz geforderte höhere Mehrheit und die Bestimmungen des § 11 Abs. 1 bleiben unberührt.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Dem gehören an:
Der erste Vorsitzende,
der zweite Vorsitzende,
sowie drei weitere Mitglieder.
Er gibt sich eine Geschäftsordnung. - Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im inneren Verhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende erst im Verhinderungsfall des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
- Die Führung der laufenden Geschäfte richtet sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihre Amtstätigkeit aufnehmen können.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts- Gerichts- und Finanzbehörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 10 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung
- Für den Beschluss, die Satzung zu ändern sowie für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Dies bezügliche Beschlüsse können nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung gefasst werden.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an eine gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Hierüber entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Alle Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung sind vor dem lnkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.
§ 12 Besondere Bestimmungen
Der Vorstand ist berechtigt. für besonders gelagerte Einzelaufgaben Beauftragte zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
Hamburg. den 13. März 1983
Gez. Dirk Schütte